Richtlinien und Vorschriften

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  Wie komme ich zu einer strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigung (SSG)?
  Sie möchten eine Anlage an einer Bundeswasserstraße errichten?
Eine Maßnahme an der Bundeswasserstraße ist dem WSA anzuzeigen. Achtung: erfolgt keine Anzeige, kann dies nach § 50 WaStrG als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden! Die Anzeige muss es dem WSA ermöglichen, eine Entscheidung zu treffen, ob die Maßnahme einer Genehmigung überhaupt bedarf.
Die Anzeige muss enthalten:
--den vollständigen Namen und den Wohnsitz des Antragstellers,
--Art, Umfang und Zweck der beabsichtigten Maßnahme,
--die Unterschrift des Antragstellers oder seines Bevollmächtigten. In der Regel ist es sinnvoll eine Karte mit der lagemäßigen Zuordnung beizufügen, die unnötigen Schriftwechsel ersparen kann und die Bearbeitung erleichtert.

Danach wird entschieden, ob eine strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung (SSG) überhaupt notwendig ist. Bis hierhin ist der Vorgang für Sie nicht mit Kosten verbunden.

Ist eine SSG notwendig, werden die von Ihnen benötigten Angaben schriftlich benannt und abgefordert. Benötigen Sie Karten oder Lagepläne für ihre Antragsunterlagen, so haben Sie diese selbst beizubringen. Sie können diese Unterlagen auch nach der Kostenordnung für den vermessungstechnischen Dienst im WSA erwerben.

Nach dem Beibringen der Unterlagen sowie der amtlichen Beurteilung erhalten Sie dann die SSG oder deren Ablehnung. Leider nicht umsonst, das Amt ist verpflichtet, nach der Kostenverordnung zum Bundeswasserstraßengesetz eine Gebühr zu erheben. Diese richtet sich nach dem Baukostenwert der Anlage. Bitte beachten Sie, dass auch eine Ablehnung gebührenpflichtig ist!

Eine evtl. Ablehnung müssen Sie nicht widerspruchslos hinnehmen. Dafür hat der Gesetzgeber ein Widerspruchsrecht geschaffen. Hat das WSA nach Meinung des Bürgers keine ausreichende Begründung zur Ablehnung, kann Widerspruch eingelegt werden. Aber auch hier gilt: die Ablehnung des Widerspruch ist kostenpflichtig. Der genaue Weg ist im Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt.

Hoheitlich ist nach Erteilung der SSG alles geregelt - kann jetzt der Steg gebaut werden? NEIN! Der § 31 Abs. 6 WaStrG beinhaltet nur, dass strom- und schifffahrtspolizeilich alles geprüft ist. Die Beurteilung nach Baurecht, Naturschutzrecht und dem Wasserrecht ist keine Bundesaufgabe, sondern erfolgt nach dem Landesrecht. In der Regel sind dort die Kreise oder Städte und Gemeinden zuständig.
Auch wenn alle notwendigen Verwaltungsakte vorhanden sind, kann mit der Errichtung der Anlage noch nicht sofort begonnen werden! Zusätzlich muss mit dem Eigentümer eine privatrechtliche Vereinbarung abgeschlossen (Nutzungsvertrag) werden. Da der Eigentümer der Wasserflächen im Amtsbereich des WSA die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das WSA ist, kann ein Nutzungsvertrag beim WSA abgeschlossen werden.
 



  Antragsunterlagen für Stege und Bootsliegestellen
  Für die Prüfung Ihres Antrages in strom- und schifffahrtspolizeilicher Hinsicht müssen Sie mit Ihrem Antragsschreiben die folgenden, baureifen Unterlagen vorzulegen:

Erläuterungsbericht zu Art, Umfang und Zweck der beabsichtigten Maßnahme (einschließlich Bautechnologie, zeitlichem Ablauf, Nettobaukostenwert) Übersichtskarte mit Bezug zur Bundeswasserstraße (möglichst Stromkarte des WSA im Maßstab 1:2000)

Aktueller Lageplan (möglichst Maßstab 1:500 bis M 1:250) mit Eintragung des Nordpfeils, des Bezugshorizontes und Ihrer geplanten Anlage (einschließlich sich unmittelbar rechts- und linksseitig befindlicher vorhandener Anlagen "Dritter" mit Bemaßung einschließlich dort liegender Bootsgrößen) zu Land und zu Wasser usw.;

Zeichnungen (Draufsicht, Vorderansicht und Längsschnitt) der geplanten Anlage, maßstabsgerecht (M 1:50 bis M 1:25), mit Angabe der
- verwendeten Materialien und deren Abmessungen
- Maße und Anordnung des Bootes/ der Boote
- Festmacheeinrichtungen für das Boot / die Boote (Pfähle, Klampen etc.)
- Querprofil der Wasserstraße (nach aktueller Peilung) am geplanten Standort mit Angabe des aktuellen Wasserspiegels (bezogen auf m ü. NN) mit Datumsangabe
- Nachweis über die erteilte Zustimmung der unteren Wasserbehörde (siehe hierzu auch das Merkblatt)

Alle Unterlagen sind mit Unterschrift, Ortsangabe und Datum zu versehen und in 3-facher Ausfertigung einzureichen.

Eventuell vorhandene und geplante Nachrichtenkabel der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung (WSV) müssen Sie im Wasser- und Schifffahrtsamt in Erfahrung bringen. Leitungen und Kabel des WSA im betreffenden Bereich werden Ihnen vom WSA auf der Grundlage sehr detaillierten Kartenmaterials angegeben. Die evtl. Munitionsbelastung des Baugeländes ist durch Sie vor Baubeginn beim Staatlichen Munitionsbergungsdienstes des jeweiligen Landes zu erkunden.

Nach Erteilung einer Genehmigung wird Ihnen von der Liegenschaftsabteilung ein Nutzungsvertrag für die Inanspruchnahme der betreffenden Land-/Wasserfläche der WSV angeboten. Erst nach Erhalt der strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigung (SSG) und des Nutzungsvertrages (NV) darf mit den Bauarbeiten begonnen werden.
 



  Muster-Merkblatt zur SSG-Beantragung
  Beispiel: Merkblatt für Anlagen an Bundeswasserstraßen

Merkblatt des Landkreises und des Wasser- und Schifffahrtsamtes
Genehmigungsverfahren von Bootssteganlagen
1. Allgemeines
Die Errichtung und Veränderung einer Bootssteganlage ist generell genehmigungspflichtig!
Für die Errichtung, Veränderung und den Betrieb einer Steganlage sind voneinander unabhängige landes- und bundesbehördliche Genehmigungen notwendig.
Jede einzelne Genehmigung stellt einen eigenständigen Verwaltungsakt dar, der gesondert bei der jeweiligen Behörde beantragt werden muss.
Die Errichtung der Anlage darf erst begonnen werden, wenn alle erforderlichen Genehmigungen erteilt wurden.
2. Erforderliche Genehmigungen
Die Errichtung und Veränderung von Bootssteganlagen müssen aus Sicht des Naturschutzes, des Wasserrechtes sowie des Baurechtes genehmigt werden. Für diese Genehmigungen ist der Landkreis zuständig. Hier werden die notwendigen landesbehördlichen Genehmigungen erteilt.
Liegt der Steg an einer Bundeswasserstraße, wird im WSA über die Genehmigung aus strom- und schifffahrtspolizeilicher Sicht entschieden.
Da der Bund Eigentümer der Bundeswasserstraßen ist, muss zusätzlich zu der Genehmigung ein Nutzungsvertrag mit dem WSA abgeschlossen werden.
3. Empfehlung
Zur Vermeidung unnötiger Kosten für den Antragsteller wird empfohlen, zuerst die Genehmigungen des Landkreises abzuwarten und anschließend die Genehmigung des WSA einzuholen.
   
  Merkblatt - Schwimmende Anlegestellen - Ausgabe 2005 [127 KB]
  Einreichung schifffahrtsrechtliches Verfahren [38 KB]
 









   
   



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